Die Kläger, Widerbeklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Kläger) nahmen die Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beklagte) auf Räumung und Herausgabe der von dieser genutzten Mietwohnung in Anspruch. Die Kündigung des Mietverhältnisses war durch die Kläger am 21.2.2012, am 15.11.2012 sowie am 19.6.2013 erklärt worden.

Die Beklagte verlangte widerklagend u.a. die Beseitigung von Mängeln sowie die Feststellung, dass die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen v. 15.11.2012 u. v. 19.6,2013 unwirksam seien.

Das AG hat in seinem Urteil den Streitwert auf 36.601,16 EUR festgesetzt. Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten namens des Rechtsschutzversicherers der Beklagten Streitwertbeschwerde ein.

Das AG hat es abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen, da es an der Beschwerdebefugnis der Rechtsschutzversicherung fehle und die Streitwertfestsetzung korrekt sei. Das AG hat die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Mit weiterem Schreiben machte sich die Beklagte die Beschwerde zu eigen. Sie meint, bei einer Räumungsklage, die auf mehrere Kündigungen gestützt werde, belaufe sich der Streitwert höchstens auf den Jahreswert. Gleiches gelte für die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen, da diese nur ein einziges Mietverhältnis beträfen.

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