Zur Bestimmung des Geschäftswerts für die Beschwerde in Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist nach den §§ 61, 40 Abs. 1 GNotKG auf den Wert des Nachlasses im Erbfallzeitpunkt abzustellen, wobei Bestattungskosten, Pflichtteile und Vermächtnisse nicht abgezogen werden können und – mit Ausnahme des in § 40 Abs. 2 GNotKG geregelten Sonderfalles – nicht maßgeblich ist, welches wirtschaftliche Ziel der Beschwerdeführer für sich im Ergebnis erreichen möchte.
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