I. Das Berufungsgericht hat – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – offen gelassen, ob der Leistungsausschluss aus § 3 Abs. 5 ARB 2005 für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles oder eine Vorvertraglichkeit des dem Kläger vom Krankenversicherer angelasteten Pflichtenverstoßes dem Deckungsanspruch des Klägers entgegenstehen. Aus § 26 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 ARB 2005 ergebe sich, dass der Kläger zwar die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in dem aus § 2 Buchst. A) ARB 2005 ersichtlichen Umfang versichert habe, nicht aber die Abwehr von Schadensersatzansprüchen, es sei denn sie beruhten auf einer Vertragsverletzung (§ 3 Abs. 2 Buchst. A) ARB 2005). Dabei sei es unerheblich, ob solche Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer außergerichtlich, gerichtlich als Aktivklage, im Wege der Widerklage oder – wie hier – im Wege der Aufrechnung geltend gemacht würden. In all diesen Fällen gehe es um eine – nicht versicherte, weil zum Schutz einer Haftpflichtversicherung gehörende – Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Da der Kläger und seine Ehefrau separate Krankenversicherungsverträge unterhalten hätten, stütze sich der Krankenversicherer ihm gegenüber nicht auf Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung i.S.v. § 3 Abs. 2 Buchst. A) ARB 2005, sondern auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 263, 274 StGB. Eine Verletzung seines Krankenversicherungsvertrages werde dem Kläger mithin nicht vorgeworfen. Da der Krankenversicherer im Rechtsstreit vor dem LG Dortmund zur Rechtsverteidigung ausschließlich mit seinem Schadensersatzanspruch aufrechne, werde dieser Rechtsstreit allein wegen dieses Schadensersatzanspruchs geführt.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die auf Rechtsschutz für die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegen den Krankenversicherer vor dem LG (im Rechtsstreit 2 O 152/11) gerichteten Klaganträge zu 2) und 3b) nicht zurückweisen. Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Leistungsausschluss aus § 3 Abs. 2 Buchst. a) ARB 2005 für die Abwehr nicht durch Vertragsverletzungen begründeter Schadensersatzansprüche bei Zugrundelegung des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts dem Rechtsschutzanspruch des Klägers nicht entgegen.

1. Ob die vom Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung beabsichtigte Interessenwahrnehmung dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers unterfällt und ob sie von einem Leistungsausschluss für die Wahrnehmung bestimmter rechtlicher Interessen erfasst wird, ist vom Versicherungsfall her zu bestimmen. Das ergibt sich hier aus § 4 ARB 2005, der den Rechtsschutzfall als Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz bezeichnet.

Der Senat hat in der jüngeren Vergangenheit in mehreren Entscheidungen geklärt, wie mit Hilfe der Festlegung des Rechtsschutzfalles die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versicherungsschutzes erfolgt (vgl. dazu die Senatsurteile v. 30.4.2014 – IV ZR 47/13, IV ZR 60/13, BGHZ 201, 73, 77 Rn 15 ff.; IV ZR 61/13, juris; IV ZR 62/13, juris, jeweils unter I 2 a; v. 24.4.2013 – IV ZR 23/12, r+s 2013, 283 Rn 12; v. 19.11.2008 – IV ZR 305/07, VersR 2009, 109 Rn 20-22; Senatsbeschl. v. 17.10.2007 – IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rn 3; Senatsurt. v. 28.9.2005 – IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2 a; v. 19.3.2003 – IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1; vgl. auch Wendt, r+s 2006, 1, 4; 2014, 328, 334).

2. Im Streitfall geht es nicht nur um die – wegen des Vorvertraglichkeitseinwands der Beklagten zu klärende – zeitliche Einordnung des Versicherungsschutzes, sondern auch darum, mit Hilfe der Beschreibung des Versicherungsfalles zu bestimmen, ob der Leistungsausschluss nach § 3 Abs. 2 Buchst. a) ARB 2005 den Versicherungsfall erfasst. Das ist nicht der Fall, weil der Kläger – jedenfalls mit seinem Hauptantrag vor dem LG Dortmund – Rechtsschutz nicht für die Abwehr eines Schadensersatzanspruchs, sondern die Durchsetzung eigener vertraglicher Ansprüche aus seiner privaten Krankenversicherung begehrt.

a) Nach der vorgenannten Senatsrspr., die zum Schadensersatz-Rechtsschutz (hier geregelt in § 2 Buchst. a) und § 4 Abs. 1 Buchst. a) ARB 2005) ergangen ist, sich aber auch auf den Vertragsrechtsschutz i.S.v. § 2 Buchst. d) i.V.m. § 4 Abs. 1 Buchst. c) übertragen lässt, ist – soweit der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten erhebt – für die Festlegung der den Versicherungsfall maßgeblich kennzeichnenden Pflichtverletzung allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsbeschl. v. 17.10.2007 a.a.O.; Senatsurt. v. 19.11.2008 a.a.O.; vom 19.3.2003 a.a.O. unter 1 a). Das ist hier die dem Krankenve...

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