Eine endgültige Wertfestsetzung ist erst zulässig nach Beendigung des Verfahrens (§ 63 Abs. 2 GKG). Das Ruhen eines Verfahrens oder dessen Aussetzung ist aber keine Beendigung. Das Verfahren bleibt anhängig, selbst wenn die Akte weggelegt und statistisch als erledigt betrachtet wird. Die Rechtshängigkeit bleibt fortbestehen.

Daher ist in diesem Falle keine endgültige Wertfestsetzung zulässig. Die Vorschrift des § 63 Abs. 2 GKG stellt ausdrücklich auf die Beendigung des Verfahrens ab und nicht auf die Fälligkeit der Gerichtsgebühr. Zwar tritt in den Fällen des § 9 Abs. 2 GKG – insbesondere bei sechsmonatigem Ruhen oder Nichtbetreiben des Verfahrens (§ 9 Abs. 2 S. 3 GKG) – die Fälligkeit der Gerichtsgebühr ein; das Verfahren ist damit aber noch nicht beendet. Daher ist auch in diesen Fällen nur eine vorläufige Wertfestsetzung möglich.[1]

Dies ist auch unproblematisch, weil die Landeskasse ihre jetzt fälligen Gebühren auch nach dem vorläufigen Streitwert erheben kann. Für die Abrechnung der Gerichtsgebühren bedarf es nur der Fälligkeit, nicht aber einer endgültigen Streitwertfestsetzung. Wird der Wert später abgeändert, ergeht ein neuer Kostenansatz. Die Gerichtskasse kann weitere Beträge anfordern bzw. muss überzahlte Beträge zurückerstatten.

Soweit das VG im Ausgangsfall tatsächlich eine endgültige Wertfestsetzung getroffen hat, hätte diese von Anfang an nicht ergehen dürfen und war daher zu Recht auf die Beschwerde hin aufzuheben. Hätte das VG allerdings – wie es zutreffend gewesen wäre – lediglich eine vorläufige Wertfestsetzung getroffen, dann wäre diese unanfechtbar gewesen. Der Wert hätte inzidenter nur im Wege einer Erinnerung gegen den Kostenansatz angegriffen werden können.

Norbert Schneider

AGS 5/2015, S. 233 - 234

[1] Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2011, Rn 144 ff.

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