Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft als Beschwerde gem. § 67 Abs. 1 S. 1 GKG.

Zwar ist gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung als solche ein Rechtsmittel gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.2.2012 – 17 W 5/12, BeckRS 2012, 08649; Hartmann, KostG, 43. Aufl. 2013, § 63 GKG Rn 14). Statthaft ist eine Beschwerde gegen einen vorläufigen Streitwertbeschluss jedoch ausnahmsweise gem. § 63 Abs. 1 S. 2 GKG i.V.m. mit § 67 Abs. 1 GKG dann, wenn die angegriffene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird.

Bei einer zugunsten der Klägerin vorgenommenen Bewertung des prozessualen Geschehens trifft dies vorliegend zu.

Die Verknüpfung der weiteren gerichtlichen Tätigkeit mit der vorherigen Zahlung geht im vorliegenden Fall auf eine förmliche Entscheidung des zuständigen Richters zurück. Auf die Bezeichnung der richterlichen Entscheidung als Beschluss oder Verfügung kommt es nicht an, soweit sie inhaltlich erkennen lässt, dass die Streitwertfestsetzung mit einer Vorauszahlungsanordnung verbunden ist (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 67 Rn 1, 3 u. 4).

Vorliegend hat das LG eine prozessuale Situation geschaffen, die die Klägerin als förmliche Verknüpfung der vorläufigen Wertfestsetzung mit einer Kostenanforderung verstehen konnte (und so offenbar auch verstanden hat). Die Anforderung von Kosten findet sich zwar nicht in dem Beschluss selbst. In der Begleitverfügung heißt es aber unter Nr. 2: "Weiteren Vorschuss anfordern".

Damit stellen sich in der Gesamtschau Beschluss und richterlich verfügte Kostenanforderung als eine einheitliche Entschließung dar, mit der die (weitere) gerichtliche Tätigkeit – hier: Zustellung der Klageschrift – von der Zahlung der Gerichtsgebühr aus dem vorläufigen Streitwert abhängig gemacht wurde.

Die Wertfestsetzung des LG ist, soweit sie den Feststellungsantrag betrifft, unzutreffend und deshalb zu ändern.

Die Zivilkammer hat in der angefochtenen Entscheidung – und bestätigend dargelegt im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung – insoweit auf § 9 ZPO abgestellt und ausgeführt, maßgeblich sei der 3,5-fache Jahresbetrag des versicherten Krankentagegeldes (hier: kalendertäglich 50,00 EUR ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit), woraus sich ein Gesamtbetrag von 63.875,00 EUR errechne, so dass sich bei einem Feststellungsabschlag von 20 % hieraus ein Teilstreitwert von 51.100,00 EUR ergäbe.

Dies hält einer Nachprüfung nicht stand.

Wie die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift zu Recht moniert, hat das Prozessgericht Inhalt und Reichweite des Feststellungsantrages nicht genügend beachtet.

Die Klägerin hat in ihrer Klage rückständige Versicherungsleistungen für einen abgeschlossenen Zeitraum (26.5.2014 bis 6.7.2014) geltend gemacht und hierzu vorgetragen, sie sei bis einschließlich 6.7.2014 bedingungsgemäß arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Da die Versicherung vorprozessual mit der Behauptung, ab 26.5.2014 sei bei der Klägerin Berufsunfähigkeit eingetreten, eine automatische Beendigung des Krankentagegeldtarifs ab 26.5.2014 eingewandt und deshalb weitere Leistungen verweigert habe, begehrt die Klägerin zusätzlich noch die Feststellung, dass der versicherte Krankentagegeldtarif unverändert Vertragsbestandteil ist.

Die Klägerin hat somit ausschließlich das unveränderte Bestehen des Tarifs TA 43 als Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrages zum Streitgegenstand erhoben, nicht aber die Feststellung einer in die Zukunft gerichteten Leistungspflicht des Versicherers von ungewisser Dauer.

Hier liegt der entscheidende Unterschied zu jenen Fällen, in denen jeweils der Feststellungsantrag zum Gegenstand hatte, dass bei behaupteter Fortdauer des eingetretenen Versicherungsfalls eine fortbestehende künftige Leistungspflicht des Versicherers umstritten war. Nur in solchen Fällen wird im Hinblick auf die einschlägige höchstrichterliche Rspr. unter Anwendung des § 9 ZPO vertreten, zur Wertberechnung für den Feststellungsantrag auf den 3,5-fachen Jahresbezug der Versicherungsleistung abzustellen (vgl. etwa OLG Brandenburg 22.4.2014 – 11 U 234/12, RuS 2014, 513).

Auch die vom LG im angefochtenen Beschluss zitierte Entscheidung des OLG Köln (22.8.2007 – 5 W 38/07, MDR 2008, 25) betrifft ersichtlich einen Fall, in dem "künftige Ansprüche aus einer Krankentagegeldversicherung geltend gemacht" wurden und sich "aus den von der klagenden Partei vorgetragenen Umständen keine zeitliche Begrenzung des Begehrens" ergab.

Hier trägt die Klägerin vor, der konkrete Versicherungsfall "Arbeitsunfähigkeit" sei in der Vergangenheit beendet gewesen (mit Ablauf des 6.7.2014). Eine künftige Leistungspflicht der Versicherung steht nicht in Streit. Die Klägerin will mit ihrem Feststellungsantrag lediglich geprüft wissen, ob der vom Versicherer eingewandte Tarifbeendigungstatbestand eingetreten ist oder nicht.

In einem solchen Fall, in dem allein das Fortbestehen ...

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