Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und konnte von dem Beteiligten zu 5) nach § 10 Abs. 4 S. 2 FamFG ohne Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, grundsätzlich erhalte ein Verfahrenspfleger, der – wie hier – die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt habe, gem. § 277 Abs. 2 FamFG neben dem Ersatz seiner Aufwendungen (vgl. § 277 Abs. 1 FamFG) eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG. Allerdings sei in der obergerichtlichen Rspr. anerkannt, dass ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt seine Tätigkeit als berufsspezifische Dienstleistung – in entsprechender Anwendung des § 1835 Abs. 3 BGB – dann nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abrechnen könne, wenn die zu erbringenden Dienste derart schwierig und bedeutend seien, dass ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.

Bei der Prüfung der zum Zwecke der betreuungsgerichtlichen Genehmigung eingereichten (Haupt-)Mietverträge handele es sich um eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit. Der Verfahrenspfleger habe die Rechtsfolgen und wirtschaftlichen Auswirkungen der in den Verträgen getroffenen Vereinbarungen zwischen der Bruchteilsgemeinschaft der Betroffenen und ihrem Ehemann und der H. GmbH & Co. KG überprüfen und in Relation zu den Interessen der Betroffenen setzen müssen; hierfür seien umfassende Rechtskenntnisse zwingend erforderlich gewesen.

Der Beteiligte zu 1) könne daher für die Überprüfung der Mietverträge eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV verlangen. Diese sehe einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor, wobei bestimmt sei, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. In Anlehnung an die Ausführungen im Gutachten der Rechtsanwaltskammer sei es angemessen, im vorliegenden Fall eine Gebühr von 1,8 anzusetzen.

Der Geschäftswert sei nicht an der erwarteten Steuerersparnis der Betroffenen auszurichten. Auftrag des Beteiligten zu 1) sei die Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen im Verfahren über die Genehmigung der (Haupt-)Mietverträge gewesen. Er sei als Rechtsanwalt bestellt worden, um die Vor- und Nachteile dieser Verträge, gemessen am Wohl und den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Betroffenen, zu prüfen.

Der Geschäftswert für die anwaltliche Tätigkeit bestimme sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 RVG. Da für die Prüfung von Mietverträgen zur Vorbereitung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bzw. für die beantragte Genehmigung des Betreuungsgerichts keine gesonderten wertabhängigen Gerichtsgebühren entstünden, könne § 23 Abs. 1 RVG, der eine entsprechende Anwendung der Wertvorschriften für Gerichtsgebühren vorsehe, nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr sei der Verweisung des § 23 Abs. 3 S. 1 RVG zu folgen und (der zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch gültige) § 25 Abs. 1 KostO (jetzt § 99 Abs. 1 GNotKG) zur Bestimmung des Geschäftswertes heranzuziehen. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, der eine Bestimmung des Geschäftswertes nach billigem Ermessen vorsehe, sei hier nicht anwendbar, da gerade nicht der Fall vorliege, dass "sich der Geschäftswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht ...". Im Übrigen sei Gegenstand der beauftragten Prüfungen des Verfahrenspflegers ersichtlich nicht (nur) die steuerrechtliche Vorteilhaftigkeit der Mietverträge gewesen, sondern er habe eine umfassende, an den wohlverstandenen Interessen der Betroffenen ausgerichtete Prüfung aller Risiken und Rechtsfolgen der Verwertung der im Miteigentum der Betroffenen stehenden Grundstücke durch langfristige Vermietung vorzunehmen gehabt.

Nach § 25 Abs. 1 KostO bemesse sich der Wert eines Mietrechts nach der Höhe der während der Vertragslaufzeit zu erbringenden Leistungen des Mieters. Als Geschäftswert für die Prüfung der drei Hauptmietverträge sei daher die Höhe der vereinbarten Miete während der gesamten Vertragsdauer zugrunde zu legen. Allerdings sei lediglich die Hälfte der nach den Hauptmietverträgen geschuldeten Miete anzusetzen, da die Betroffene, auf deren berechtigte Interessen es bei der Geschäftswertbestimmung letztendlich allein ankomme, als hälftige Miteigentümerin nur die Hälfte der Mieteinnahmen ihrem Einkommen bzw. Vermögen zurechnen könne.

Zudem seien nur die (hälftigen) Einnahmen aus den drei Hauptmietverträgen anzusetzen. Denn nur diese Mietverträge seien genehmigungspflichtig i.S.d. § 1907 Abs. 3 BGB. Demgegenüber bestünde keine Genehmigungspflicht hinsichtlich der zur Untervermietung derselben Grundstücke abgeschlossenen Verträge. Denn die Untermietverträge seien von der H. GmbH & Co. KG, nicht aber von der Betroffenen persönlich bzw. vertreten durch ihren Betreuer abgeschlossen worden. Ihre mittelbare Beteiligung an dem Rechtsge...

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