Der Beklage zu 2) hatte sich vor dem LG Gera durch eine Anwältin aus Rudolstadt, das noch im Landgerichtsbezirk Gera liegt, vertreten lassen. Nach Abweisung der Klage beantragte er die Festsetzung seiner Kosten, darunter auch der Reisekosten seiner Rechtsanwältin (Fahrtkosten zu 0,30 EUR gem. Nr. 7003 VV nebst Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV), zuzüglich Umsatzsteuer.

Der Rechtspfleger hat die geltend gemachten Reisekosten abgesetzt und dies damit begründet, dass eine am eigenem Gerichtsort verklagte Partei die Reisekosten ihres weder am Gerichts-, noch Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwaltes nur beanspruchen könne, wenn dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

Hiergegen richtet sich Erinnerung des Beklagten zu 2), mit der er sich gegen die vorgenommene Kürzung der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes seiner Rechtsanwältin wendet und darauf hinweist, dass gem. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO bei einem im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalt keine Kürzung vorzunehmen sei.

Die Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, hatte Erfolg.

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