Der Kläger, der für die Beklagte als Vertriebspartner tätig war, verlangte im Ausgangsrechtsstreit von der Beklagten vor dem LG im Wege einer Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs und die Zahlung eines Ausgleichs nach § 89b HGB. Das LG wies die Klage ab. Am selben Tag wies das LG weitere gleichgelagerte Stufenklagen anderer Vertriebspartner der Beklagten mit derselben rechtlichen Begründung ebenfalls ab. Hiergegen legten der Kläger und – in den Parallelverfahren – weitere Vertriebspartner der Beklagten Berufung ein. In sämtlichen Verfahren wurden die jeweiligen Kläger und die Beklagte durch dieselben Prozessbevollmächtigten wie im hiesigen Ausgangsrechtsstreit vertreten. In einem der Parallelverfahren hatte das OLG darauf hingewiesen, dass es die Berufung für unbegründet erachte, aber die Revision zulassen werde. Gleichzeitig hatte das OLG angeregt, bis zu einer etwaigen Entscheidung des BGH die anhängigen Parallelverfahren zum Ruhen zu bringen. Nachdem in der Folgezeit die zugelassene Revision von dem dortigen Kläger nicht eingelegt worden war, fand am 25.7.2012 zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien ein Telefongespräch statt, wobei der genaue Gesprächsinhalt zwischen den Parteien streitig ist. Später nahm der Kläger seine Berufung im hiesigen Ausgangsrechtsstreit zurück.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung beantragte der Beklagte daraufhin für die Berufungsinstanz u.a. die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr. Das LG hat die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten entsprechend dem Antrag der Beklagten festgesetzt. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das OLG die Terminsgebühr abgesetzt. Die hiergegen erhobene zugelassene Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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