Der Beschwerdeführer hatte als Pflichtverteidiger den betroffenen Anwalt in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren vertreten. Der AnwGH hatte den betroffenen Rechtsanwalt gem. § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen. Hiergegen legte er Berufung ein.

Nachdem in anderer Sache durch Beschluss des BGH ein Widerruf der Zulassung in Bestandskraft erwachsen war, stellte der für die Berufung zuständige Senat des AnwGH das Verfahren gem. § 116 BRAO, 206a StPO, 139 Abs. 3 Nr. 3 BRAO ein und legte dem betroffenen Rechtsanwalt gem. § 197 Abs. 1 u. 2 BRAO die Kosten des Verfahrens auf.

Nachdem der betroffene Rechtsanwalt erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden war, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft beim AnwGH, den Beschluss über die Einstellung des Verfahrens aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Der AnwGH wies den Antrag zurück. Die Generalstaatsanwaltschaft legte hiergegen sofortige Beschwerde ein. Die sofortige Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Die durch das Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten wurden der Staatskasse, die gerichtlichen Auslagen und die dem Rechtanwalt entstandenen notwendigen Auslagen der Rechtsanwaltskammer auferlegt.

Der Verteidiger beantragte daraufhin die Festsetzung einer weiteren Pflichtverteidigervergütung für das Beschwerdeverfahren, und zwar einer Gebühr nach Nr. 6211 VV zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

Das AnwG hat den Antrag zurückgewiesen.

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