1. Hat der Antragsteller seinem Antrag auf Gewährung von PKH eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt, so ist der Antrag entscheidungsreif gestellt.
  2. Hat das Gericht das Verfahren getrennt, so entsteht ein neuer, gesondert durch Endurteil zu entscheidender Prozess. Dementsprechend hat das Gericht neue Akten anzulegen. Hat das Gericht hierbei dem neu eingetragenen Klageverfahren nur eine Kopie der bisherigen Schriftsätze, nicht aber eine Kopie auch der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, so wirkt sich ein solches Organisationsverschulden des Gerichts nicht zum Nachteil des Klägers aus. Dementsprechend ist in beiden Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
  3. Prozesskostenhilfe kann nur für die Prozessführung verlangt werden. Darunter ist nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht auch das Verfahren der Prozesskostenhilfe. Für dieses selbst kann deshalb Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.1.2014 – L 1 KR 536/13 B

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