Die Entscheidung des LSG überzeugt. Die Klägerin hatte schon mit ihrer Klageschrift einen vollständigen und entscheidungsreifen PKH-Antrag gestellt. Der Antrag war mit der Klageerhebung bewilligungsreif. Die Klägerin konnte und musste nicht damit rechnen, dass bei der Verfahrenstrennung nur die Schriftsätze, nicht dagegen auch die Erklärung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse kopiert und in die neu anzulegende Gerichtsakte übernommen werden würden. Es liegt ein Organisationsverschulden des Gerichts vor, das sich nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken darf.

Grundsätzlich, so das LSG, sei es auch so, dass im Hinblick auf eine solche Erklärung auf andere beim entscheidenden Gericht anhängige Verfahren verwiesen werden dürfe, sofern die Verhältnisse unverändert seien und dies von dem Beteiligten oder seinem Rechtsanwalt versichert werde. Entsprechend sei die Bevollmächtigte verfahren und habe auf die in dem PKH-Verfahren abgegebene Erklärung verwiesen und versichert, die Verhältnisse seien unverändert geblieben.

Keine Zustimmung findet der Beschluss aber im Hinblick darauf, dass der Antrag der Klägerin, ihr für das PKH-Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, nicht entsprochen wird. Das PKH-Beschwerdeverfahren stellt eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Es ist zwar (prozessrechtlich) richtig, dass sich die Beschwerdeführerin in dem PKH-Beschwerdeverfahren nicht von ihrer Bevollmächtigten vertreten lassen müsste. Dies ist aber für die Frage, ob PKH zu bewilligen ist, ohne Belang. Mit dem Einwand, eine Vertretung sei in sozialrechtlichen Angelegenheiten erst ab dem BSG erforderlich, ließe sich jeder erst- oder zweitinstanzlich gestellte PKH-Antrag zurückweisen. Für die Frage, ob eine PKH-Bewilligung notwendig ist, sind prozessrechtliche Vorgaben ohne Bedeutung. Viel mehr ist in der Rspr. im Allgemeinen anerkannt, dass trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes ein Rechtsuchender im sozialgerichtlichen Verfahren regelmäßig dann anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium sachdienlich führen zu können (vergl. etwa BVerfG, Beschl. v. 24.3.2011 – 1 BvR 2493/10, Rn 14f. m.w.Nachw.). Dass die Klägerin aber über die erforderlichen prozessrechtlichen Kenntnisse verfügt, um die durch die sogar noch prozessrechtlich bedenkliche Trennung der Verfahren entstandene Situation zutreffend zu behandeln, ist weder wahrscheinlich, noch tatsächlich anzunehmen.

Rechtsanwalt, FAArbR u. FASozR Martin Schafhausen, Frankfurt

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