Ein Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch das Insolvenzgericht zurückgewiesen, weil die dem Antrag zugrunde gelegte Forderung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin blieb erfolglos. Die Schuldnerin ließ sich sowohl im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Schuldnerin die Festsetzung einer 1,0-Verfahrensgebühr für das Eröffnungsverfahren (Nr. 3313 VV) und einer 0,5-Verfahrensgebühr für das Verfahren über die sofortige Beschwerde (Nr. 3500 VV), berechnet jeweils nach der dem Eröffnungsantrag zugrunde gelegten Forderung in Höhe von 1.239.164,19 EUR.

Das AG hat die der Schuldnerin von der Gläubigerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das LG zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Gläubigerin gegen die Annahme des LG, der Gegenstandswert bemesse sich nach der dem Eröffnungsantrag zugrunde gelegten Forderung.

Der BGH hat den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen (§ 577 Abs. 4 S. 1 ZPO, § 4 InsO).

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