Die Entscheidung ist unzutreffend, Anträge auf gerichtliche Entscheidungen lösen in Bußgeldsachen grundsätzlich keine gesonderte Vergütung aus. Das ergibt sich eindeutig aus Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV: "Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger abgegolten." Dass das Gericht eine Kostenentscheidung getroffen hat, führt nicht automatisch zu Anwaltskosten. Die Kostenentscheidung ist insbesondere für die Auslagen des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgebend und gegebenenfalls für die anwaltlichen Mehrkosten, die dann nach der Differenzberechnung zu ermitteln sind.

Nur für Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kosten- oder Kostenfestsetzungsbescheid erhält der Anwalt eine gesonderte Vergütung, wie Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 2 VV demnächst klarstellen wird.

Zutreffend war es allerdings, für das Erinnerungsverfahren eine Kostenentscheidung zu treffen, da insoweit eine gesonderte Angelegenheit vorliegt (Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 2 VV, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, Nr. 3500 VV).

Norbert Schneider

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