Die Wertfestsetzung beruht auf § 38 FamGKG. Danach ist in Fällen eines Stufenklageantrags für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höchste, maßgebend. Dies ist regelmäßig der in der Zahlungsstufe geltend gemachte Leistungsantrag. Kommt es zu dessen Bezifferung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr (sogenannte steckengebliebene Stufenklage), ist der Wert nach der ursprünglichen Leistungserwartung zu bemessen (OLG Jena, Beschl. v. 30.7.2012 – 1 WF 396/12; OLG Schleswig, Beschl. v. 27.2.2012 – 15 WF 78/12[= AGS 2012, 298]; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 393 [= AGS 2012, 33]; OLG Hamm, Beschl. v. 26.10.2010 - 2 WF 249/10 [= AGS 2012, 194]; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71). Anzusetzen ist auf dieser Grundlage die nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beschwerdeführer antragsgegnerseits mit E-Mail vom 21.9.2011 geäußerte Leistungserwartung von 6.048,50 EUR. Maßgeblich ist die Leistungserwartung der Antragsgegnerin, weil sie einen Antrag auf Auskunft und Zugewinnausgleich gestellt hat. Demgegenüber sind die Vorstellungen des Antragstellers wertmäßig irrelevant. Sie führen weder zu einer Addition noch in sonstiger Weise zu einer Erhöhung, weil sich der Antragsteller in der güterrechtlichen Folgesache auf Beantragung der Zurückweisung der Anträge der Antragsgegnerin beschränkt und keinen darüber hinausgehenden eigenen Sachantrag eingebracht hat.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes in Höhe der vollen Leistungserwartung steht nicht in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rspr. Soweit der BGH nämlich für den Fall der steckengebliebenen Stufenklage den Ansatz eines zwischen 1/10 und 1/4 liegenden Teilwertes fordert (BGH, Beschl. v. 12.10.2011 – XII ZB 127/11, FamRZ 2011, 1929), handelt es sich um Ausführungen zur Bemessung der Beschwer im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wofür die allgemeinen Vorschriften gelten (vgl. Herget, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 ZPO Rn 16, Stichwort "Auskunft").

Für eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist dagegen angesichts der spezialgesetzlichen Regelung des § 38 FamGKG kein Raum.

Von der im Einzelrichterbeschluss des Senats v. 23.3.2012 (4 WF 10/12) vertretenen Auffassung, für den Gebührenstreitwert der steckengebliebenen Stufenklage in Familienstreitsachen sei ein zwischen 1/10 und 1/4 liegender Teilbetrag der Leistungserwartung anzusetzen, rückt der Senat demgemäß ab.

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