Die Parteien streiten über die Festsetzung einer Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren.

Im Ausgangsverfahren hatte die Klägerin die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 177.610,50 EUR in Anspruch genommen. Das angerufene LG wies auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs bezüglich der gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) gerichteten Ansprüche hin, trennte das Verfahren gegen den Beklagten zu 3) ab und verwies den Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) auf Antrag der Klägerin an das ArbG. Dieses wies die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb hinsichtlich des Beklagten zu 2) erfolglos.

Vor Verweisung des Ausgangsrechtsstreits an das ArbG hatten zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und zu 2) ausführliche telefonische Besprechungen über die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche stattgefunden. Dabei wurden sowohl die Fragen der Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs als auch einer etwaigen gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1) und zu 2) erörtert. Abschließend wurde erwogen, der Klägerseite für den Fall des Nachweises einer Beteiligung der Beklagten zu 1) und zu 2) an den ihnen vorgeworfenen strafbaren Handlungen einen Vergleichsvorschlag auf der Grundlage der etwa nachgewiesenen Größenordnung mit entsprechender Kostenquotelung zu unterbreiten. Nach dem später erfolgten Freispruch der Beklagten im Strafverfahren vor dem AG ist kein Vergleichsvorschlag mehr erfolgt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hatte die Beklagte zu 2) daraufhin u.a. auch die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr benatragt. Das ArbG hat diese Gebühr abgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde war vor dem LAG erfolgreich und führte zur Festsetzung der Terminsgebühr.

Dagegen hat die Klägerin die vom LAG zugelassene Rechtsbeschwerde erhoben, die Erfolg hatte.

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