1. Der nach § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seine über die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehende Vergütung gegen den rechtskräftig verurteilten Angeklagten nach § 126 ZPO selbst beitreiben und festsetzen lassen.
  2. Die sofortige Beschwerde des Beistands des Nebenklägers gegen einen nach § 464b StPO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist binnen einer Woche ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet nicht der Einzelrichter, sondern das Beschwerdegericht in voller Besetzung.
  3. Bei einer bezüglich der Beschwerdefrist unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
  4. § 53 Abs. 2 S. 1 RVG gewährt dem Beistand eines Nebenklägers keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen i.S.v. Teil 7 VV gegen den Verurteilten. Der eindeutige Wortlaut des § 53 Abs. 2 S. 1 RVG lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistands gegen den Verurteilten zu.

OLG Hamm, Beschl. v. 5.7.2012 – 2 Ws 136/12

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