Der Gläubiger hatte nach § 788 ZPO die Festsetzung seiner Kosten aus vorangegangenen Zwangsvollstreckungen beantragt. Der Rechtspfleger hat daraufhin eine Vorauszahlung der Zustellungskosten in Höhe von 3,50 EUR angefordert und das weitere Betreiben des Kostenfestsetzungsverfahrens von der vorherigen Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht. Dagegen wendet sich der Gläubiger. Er ist der Auffassung, er hafte nicht für die Kosten der Zustellung; es bestehe jedenfalls keine Vorschusspflicht und die Zustellung dürfe schon gar nicht von einer vorherigen Vorschusszahlung abhängig gemacht werden. Abgesehen davon dürften gar keine Zustellungskosten erhoben werden, da in diesem Rechtszug nicht mehr als zehn Zustellungen zu erwarten seien.

Die Bezirksrevisorin ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, der Gläubiger des Zwangsvollstreckungsverfahrens hafte für die Auslagen der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Eine Ausnahme, wonach in dem vorliegenden Fall diese Auslagen nicht zu erheben seien läge nicht vor. Weiterhin dürfe die Zustellung von vorheriger Zahlung eines Vorschusses für diese Auslagen abhängig gemacht werden, da es sich bei dem Verfahren um eine antragsbedingte Handlung im Sinn des Gerichtskostengesetzes handele, weshalb auch Zustellungen in diesem Verfahren, die von Amts wegen vorzunehmen sind, auf diesen Antrag zurückzuführen seien und deshalb ebenso als antragsbedingt anzusehen seien.

Der Richter am AG hat der Erinnerung insoweit stattgegeben, als die Weigerung des Rechtspflegers zur weiteren Bearbeitung des Kostenfestsetzungsverfahren rechtswidrig ist.

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