RVG VV Nr. 4141
Leitsatz
Für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV ist nicht erforderlich, dass die Mitwirkung des Verteidigers für die spätere Einstellung ursächlich war.
AG Köln, Beschl. v. 8.4.2013 – 523 Gs 445/10 – 70 Js 543/10
1 Aus den Gründen
Der Erinnerung war abzuhelfen. Die Gebühr Nr. 4141 VV ist vorliegend entstanden. Nach der Rspr. genügt hierfür jedes aktive Mitwirken an dem Verfahren, etwa durch Fertigung einer Einlassung. Ein solches Mitwirken liegt hier vor. Rechtsanwalt S. hat sich für seinen Mandanten eingelassen. Ein für die spätere Einstellung kausales Mitwirken des Verteidigers gefordert, ist dagegen nicht notwendig (LG Köln 104 Qs 69/01; LG Saarbrücken NStZ-RR 2001, 191).
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung für das Erinnerungsverfahren ist nicht veranlasst.
Entnommen von www.burhoff.de
2 Anmerkung
Die Entscheidung ist in der Hauptsache zutreffend. Nr. 4141 VV fordert keine Ursächlichkeit. Vielmehr ist eine Gebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV nur dann ausgeschlossen, wenn eine "auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich" ist. Erforderlich ist also, dass der Verteidiger an der Einstellung oder der Erledigung des Verfahrens mitgewirkt hat. Es genügt jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenserledigung geeignet ist.[1] Eine Ursächlichkeit ist nicht erforderlich.[2] Der Umstand, dass das Verfahren auch ohne Zutun des Verteidigers möglicherweise ohnehin eingestellt worden wäre, ist grundsätzlich unerheblich.[3]
Eine Kostenentscheidung wäre dagegen veranlasst gewesen. Nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV richtet sich die Vergütung des Anwalts im Erinnerungsverfahren nach Teil 3 VV. Es gilt also § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, wonach das Verfahren über eine Erinnerung eine eigene Angelegenheit ist. Weiterhin gilt Nr. 3500 VV, wonach der Anwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr aus dem Wert der angegriffenen Kostenposition erhält (§ 23 Abs. 2 S. 3 RVG). Diese Kosten sind bei erfolgreicher Erinnerung von der Staatskasse zu tragen.
Norbert Schneider
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