Die Entscheidung ist zutreffend. Entscheidungen über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren sind in Verfahren vor den Sozialgerichten unanfechtbar.

Anders verhält es sich nur bei Entscheidungen über die Erinnerung im Verfahren auf Festsetzung der PKH-Vergütung. Hier enthält das RVG in § 56 eine vorrangige Regelung, die den Vorschriften des SGG vorgeht, wie der durch das 2. KostRMoG vorgesehene § 1 Abs. 3 RVG klarstellen wird. An der Rechtsmittelbschränkung im Kostenfestsetzungsverfahren ändert das aber nichts.

Norbert Schneider

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge