Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des SG, mit dem es die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des SG über die vom Beschwerdegegner zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten zurückgewiesen hat. Die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses lautet: "Dieser Beschluss ist endgültig (§ 11 Abs. 3 RVG i.V.m. § 197 Abs. 2 SGG)."

Die Beschwerdeführerin hat dennoch Beschwerde erhoben. Die Beschwerde sei zulässig, da § 197 Abs. 2 SGG den Rechtsbehelf des § 33 Abs. 3 RVG i.V.m. § 56 RVG nicht verdränge. Es sei allgemein anerkannt und nicht streitig, dass trotz des Wortlautes von § 178 S. 1 SGG gegen Erinnerungsbeschlüsse über die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts die Beschwerde zulässig sei, sofern der Beschwerdewert erreicht werde. Dies müsse auf § 197 Abs. 2 SGG übertragen werden. Es stünden höhere Gebühren zu.

Das LSG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

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