Durch Schriftsatz vom 23.2.2012 hatte der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt für den Zeitraum ab Juli 2012 zu verpflichten. Dieser Antrag ist dem Antragsgegner am 6.3.2012 zugestellt worden. Durch einen am 6.3.2012 per Fax eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller den Antrag zurückgenommen. Dieser Schriftsatz ist dem Antragsgegner am 10.3.2012 zugestellt worden. Bereits am 9.3.2012 hatte der Antragsgegner seinen Verfahrensbevollmächtigten eine Vollmacht erteilt.

Durch Schriftsatz vom 14.3.2012 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners dessen Vertretung angezeigt und angekündigt, dass sich dieser gegen den Antrag verteidigen will. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners haben erst nach Fertigung dieses Schriftsatzes von der Antragsrücknahme Kenntnis erlangt.

Durch Beschl. v. 23.4.2012 hat das FamG dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufgelegt. Der Verfahrenswert wurde auf 5.932,00 EUR festgesetzt.

Durch Kostenfestsetzungsantrag hat der Antragsgegner beantragt, die Kosten gegen den Antragsteller in Höhe von 546,69 EUR festzusetzen. Neben der Pauschale wurde eine Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV von 439,40 EUR (1,3 Gebühren) geltend gemacht.

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss hat das FamG die Kosten antragsgemäß festgesetzt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er beruft sich darauf, dass die Antragsrücknahme dem Antragsgegner bereits am 10.3.2012 zugestellt wurde und deshalb allenfalls eine 0,8 Gebühr nach Nr. 3101 VV entstanden sei.

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