Der Antragsteller und Beschwerdeführer war 2006 im Rahmen einer seiner Mandantin bewilligten Beratungshilfe für die Angelegenheit "Getrenntleben und Ehescheidung" tätig. Entsprechend seinem Antrag v. 18.10.2006 wurde seine Vergütung (Geschäftsgebühr und Nebenkosten) mit Beschl. v. 24.10.2006 auf 97,44 EUR festgesetzt.

Unter dem 17.12.2009 beantragte er nachträglich – unter Berufung auf die Rspr. des OLG Düsseldorf (AGS 2009, 79) und des OLG Köln (AGS 2009, 422), wonach die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen nicht nur eine Angelegenheit i.S.d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG sei – für die Angelegenheiten "Ehegattenunterhalt", "Kindesunterhalt", "Umgangs-/Sorgerecht", "Ehewohnung", "Ehegattenunterhalt" jeweils eine weitere Vergütung in Höhe 99,96 EUR bzw. 42,84 EUR. Der Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts wies die Anträge zurück. Ebenso wies die Amtsrichterin die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung zurück. Der darauf eingelegten Beschwerde half sie nicht ab und legte die Sache zur Entscheidung der sofortigen Beschwerde dem LG vor.

Das LG wies die Beschwerde zurück. Es vertritt, wie auch das AG die Auffassung, der Geltendmachung der Ansprüche im Wege der nachträglichen Liquidation stehe in analoger Anwendung des § 20 GKG der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller die – vom LG zugelassene – weitere Beschwerde eingelegt.

Die weitere Beschwerde hatte Erfolg.

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