1. Der Verfahrenswert für Versorgungsausgleichssachen bestimmt sich nach dem dreimonatigen Nettoeinkommen der Eheleute ohne Abzug eines Freibetrages für unterhaltsberechtigte Kinder.
  2. Angleichungsdynamische und nicht angleichungsdynamische Anwartschaften sind gesondert zu bewerten.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.3.2012 – 7 WF 290/12

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