Die Klägerin machte gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft und in der zweiten Stufe Auszahlung von vereinnahmten Mieten für eine Verkaufsstelle geltend. Den Antrag auf der zweiten Stufe stellte die Klägerin in ihrer Klagschrift unbeziffert, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klägerin in der Lage sehe, ihren Zahlungsantrag sogleich zu beziffern, beantragte sie, die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.178,16 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Das LG verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung. Im Wege des Übergangs zur Leistungsstufe beantragte die Klägerin sodann, die Beklagte zur Zahlung von 21.121,90 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Diesen Anspruch erkannte die Beklagte an.

Mit Anerkenntnis- und Schlussurteil verurteilte das LG die Beklagte gem. ihrem Anerkenntnis und erlegte von den Kosten des Rechtsstreits 16 % der Klägerin, 84 % der Beklagten auf. Dabei ging es von einem Streitwert von 25.178,16 EUR aus. Gegen die im Urteil ergangene Kostenentscheidung legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein mit dem Ziel, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt würden. Zur Begründung führt sie aus, ein Zahlungsanspruch über 25.178,16 EUR sei zu keinem Zeitpunkt rechtshängig gewesen. Gleichzeitig legte die Klägerin Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein, weil sie meint, der Gegenstandswert hätte auf 21.121,90 EUR festgesetzt werden müssen.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kostenquote beruhe auf dem Streitwert von 25.178,16 EUR und berücksichtige, dass die Klägerin lediglich mit 21.121,90 EUR obsiegt hat. Der Gegenstandswert sei zutreffend festgesetzt, da der höhere der verbundenen Ansprüche gem. § 44 GKG maßgeblich sei. Hinsichtlich des nicht bezifferten Zahlungsantrages sei das wirtschaftliche Interesse zu bewerten. Grundlage hierfür sei das Interesse der Klägerin, das unter Heranziehung des Hilfsantrages mit 25.178,16 EUR zu bewerten sei.

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