Nach Abschluss des Verfahrens hatte der dem Nebenkläger beigeordnete Anwalt seine Vergütung bei der Landeskasse angemeldet, darunter auch zwei Längenzuschläge, da die Hauptverhandlung an zwei Terminstagen mehr als fünf Stunden gedauert habe. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Längenzuschläge mit der Begründung abgesetzt, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hätten die Termine jeweils genau fünf Stunden gedauert. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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