Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig; das OLG nimmt hier jedoch irrtümlich ein Problem an.

Strittig ist in der Tat, ob eine Geschäftsgebühr anzurechnen ist, wenn außergerichtlich Schadenersatzansprüche gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer erhoben werden, gegen den ein Direktanspruch besteht, und im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren dann der Schädiger in Anspruch genommen wird (oder umgekehrt). In diesem Fall richten sich die außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche gegen eine andere Person als die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche, auch wenn sie aus demselben Verkehrsunfall herrühren.

Bei Inanspruchnahme eines gewöhnlichen Haftpflichtversicherers, gegen den keine Direktansprüche des Geschädigten bestehen, stellt sich dieses Problem aber nicht, da hier bereits außergerichtlich die Ansprüche ausschließlich gegen den Geschädigten erhoben werden. Es wird lediglich mit dem Versicherer als Vertreter bzw. Regulierungsbevollmächtigten korrespondiert. Es werden aber gegen den Versicherer nicht unmittelbar Ansprüche geltend gemacht, da – wie bereits ausgeführt – kein Direktanspruch besteht. Der Anspruchsgegner wechselt hier also nicht, sodass in diesem Fall selbstverständlich anzurechnen ist.

Norbert Schneider

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