Die Klägerin hatte zunächst außergerichtlich für den Zedenten Schadensersatz wegen einer nach ihrem Vortrag fehlerhaften Anlageberatung verlangt und dafür eine 2,3-Geschäftsgebühr abgerechnet. Da die Beklagte außergerichtlich nicht reagierte, trat der Zedent seine Ansprüche an die Zessionarin ab, die diese gegen die Beklagte einklagte. Das LG und das OLG gaben der Zessionarin Recht und verurteilten die Beklagte zu Schadensersatz und zum Ersatz der 1,3-Geschäftsgebühr. Die Kosten des Verfahrens hatte die Beklagte zu tragen.

Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren entstand Streit über die Frage, inwieweit die Geschäftsgebühr im Rahmen der Kostenerstattung nach § 15a Abs. 2 RVG anzurechnen sei.

Das Landgericht hat zunächst durch Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Klägerin eine ungekürzte Verfahrensgebühr für die erste Instanz festgesetzt.

Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt und mit dieser eine anteilige Anrechnung der für die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angestrebt.

Die Beklagte hat hierzu im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich die ihr zuerkannte Geschäftsgebühr anrechnen lassen. Es sei dabei unerheblich, dass der Klägervertreter vorgerichtlich für den Zedenten und gerichtlich für die Zessionarin tätig geworden sei, weil sich die Tätigkeit des Klägervertreters auf denselben Gegenstand bezogen habe.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, sie müsse sich die aufgrund der Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten für den Zedenten entstandene Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen, weil es an der notwendigen Gegenstandsidentität fehle. Es liege keine Rechtsnachfolge in ein Prozessrechtsverhältnis vor, sondern es handele sich um zwei Angelegenheiten unterschiedlicher Auftraggeber. Zu ihren Gunsten sei keine Geschäftsgebühr, sondern ein eigenständiger Schadensersatzanspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten tituliert worden.

Später hat der Klägervertreter auch die Kostenerstattung für die zweite Instanz angemeldet und dabei ebenfalls eine ungekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht.

Hierzu hat die Beklagte die Ansicht vertreten, es sei eine anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen, die auch in der zweiten Instanz erfolgen könne.

Daraufhin hat das LG in dem Kostenfestsetzungsbeschluss betreffend die Kosten der zweiten Instanz die vorgerichtliche Geschäftsgebühr mit einem Satz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr der zweiten Instanz angerechnet.

Die Beklagte hat daraufhin die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss über die erstinstanzlichen Kosten zurückgenommen.

Gegen den Festsetzungsbeschluss über die Kosten der zweiten Instanz hat daraufhin die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie den Ansatz einer nicht um eine anteilige Geschäftsgebühr gekürzten Verfahrensgebühr anstrebt.

Sie vertritt dabei die Auffassung, zur Annahme desselben Gegenstandes müsse ein personeller Zusammenhang vorliegen, der bei einem auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkten Auftrag des Zedenten und einem auf die gerichtliche Tätigkeit beschränkten Auftrag der Zessionarin fehle. Seitens der Rspr. werde bei einem Tätigwerden des Rechtsanwalts für mehrere Auftraggeber für die Bejahung desselben Gegenstandes gefordert, dass zwischen den Auftraggebern eine Rechtsgemeinschaft bestehe.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG hat sie zurückgewiesen.[1]

Die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

[1] AGS 2012, 7; NJW-RR 2011, 1566 = NJW-Spezial 2011, 668.

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