Die zutreffende Entscheidung ist zwar noch zur Beratungsgebühr nach alter Fassung ergangen. Sie hat nach wie vor jedoch überall dort Bedeutung, wo Satzrahmen abgerechnet werden, also z.B. bei der Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV oder der Prüfungsgebühr nach Nr. 2100 VV.

Bei Satzrahmengebühren genügt nicht die bloße Angabe des Gebührentatbestands, der Nummer des Vergütungsverzeichnisses sowie des Betrags, da dann für den Auftraggeber die Abrechnung nicht prüfbar ist.

Bei festen Gebührensätzen mag es sich anders verhalten, weil dann aus der Angabe der Gebührenvorschrift und der Nummer bereits der abgerechnete Gebührensatz folgt und der Auftraggeber an Hand der Gebührentabelle feststellen kann, ob richtig gerechnet worden ist.

Bei Satzrahmengebühren ist dies allerdings nicht möglich. Der Auftraggeber kann nicht erkennen, welcher Satz abgerechnet worden ist, und kann daher folglich auch nicht überprüfen, ob der abgerechnete Gebührensatz zutreffend ist.

Es kann hier nichts anderes gelten als beim Gegenstandswert. Auch der Gegenstandswert muss angegeben werden, damit die Abrechnung der konkreten Gebühr überprüft werden kann.

Hat der Anwalt es versäumt, den Gebührensatz anzugeben, so kann er im Rechtsstreit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine neue Berechnung vorlegen und damit den Mangel heilen. Er riskiert dann lediglich, dass der Gegner Kosten befreiend (§ 93 ZPO) anerkennt. Er vermeidet jedoch, dass seine Forderung als derzeit nicht klagbar abgewiesen wird. Von daher ist nicht verständlich, dass der klagende Anwalt im zugrunde liegenden Verfahren keine ordnungsgemäße Rechnung nachgereicht hat.

Norbert Schneider

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