Die Auslegung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, dass diese Vorschrift in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur den Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasse und eine Terminsgebühr nicht anfalle, wenn zwar der Gegner, aber nicht die vom Anwalt vertretene Partei zulässigerweise einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

LVerfG Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2017 – 48/17

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