Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Das VG führt für seine Entscheidung, dass eine fiktive Terminsgebühr zugunsten der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden könne, an, dass die Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV aus zwei Gründen nicht erfüllt seien. Weder sei ein nicht mit Rechtsmitteln angreifbarer Gerichtsbescheid, wie er hier erforderlich sei, ergangen, noch habe durch die Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt werden können.

Jedenfalls hinsichtlich des ersten Arguments des VG ist ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV, anhand dessen als speziellerer Norm das Verfassungsgericht die Willkürrüge bezogen auf gerichtliche Verfahren prüft (vgl. Beschl. v. 19.5.2017 – VfGBbg 2/16 – u. v. 15.6.2017 – VfGBbg 50/16, www. verfassungsgericht.brandenburg.de), nicht festzustellen.

Eine gerichtliche Entscheidung verstößt gegen das Willkürverbot, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Bewertungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar unverständlich erscheint (std. Rspr., vgl. Beschl. v. 17.9.1998 – VfGBbg 18/98, LVerfGE 9, 95, 100, v. 15.3.2013 – VfGBbg 42/12, v. 16.1.2015 – VfGBbg 47/13 u. v. 17.4.2015 – VfGBbg 56/14, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

Diese Voraussetzungen sind im Ergebnis nicht gegeben, denn die Entscheidung ist jedenfalls nicht unvertretbar.

Die Beschwerdeführer stellen den Ausgangspunkt des VG, Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV erfasse nur Gerichtsbescheide i.S.d. § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, d.h. solche, gegen die ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ausdrücklich nicht in Zweifel.

Ihre weitere Argumentation, das VG missachte, dass es sich bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf handele, lässt eine objektiv falsche Rechtsanwendung jenseits allen Auslegungs- und Bewertungsspielraums durch das VG nicht erkennen. Denn ihre eigene rechtliche Einordnung eines Berufungszulassungsantrages ist nicht derart eindeutig, als dass nicht auch abweichende Rechtsstandpunkte noch vertretbar erschienen. Vielmehr ist die Rechtsnatur des Antrags auf Zulassung der Berufung im verwaltungsprozessualen Schrifttum umstritten und nicht eindeutig geklärt (für eine Zuordnung zu den Rechtsmitteln der VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 124 Rn 35; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 58 Rn 3; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, Vorbem. § 124 Rn 6; Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 58 Rn 20; Kimmel, in: Posser/Wolff, 2. Aufl., 2014, § 58 Rn 2; im Sinne einer Einordnung als besonderer Rechtsbehelf: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, Vorbem. § 124 Rn 2; Kautz/Schäfer, in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 4. Aufl., 2016, VwGO § 124 Rn 5; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl., 2014, Vorbem. §§ 124 ff. Rn 1).

Auch der Einwand der Beschwerdeführer, die Auslegung des VG führe dazu, dass ein Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO niemals vorliege, weil entweder die Berufung bzw. Revision zugelassen sei oder ein "Antrag auf Zulassung der Berufung bzw. Revision" gestellt werden könne, überzeugt nicht. Damit wird der Umstand vernachlässigt, dass im Falle der Abweisung eine Asylklage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet durch Gerichtsbescheid (vgl. § 78 Abs. 1 AsylG), ausschließlich eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Es verbliebe mithin ein Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes, selbst wenn man fachgerichtlich die Bestimmung wie das VG auslegte.

Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die weiteren Erwägungen des VG verfassungsrechtlich zu beanstanden wären. Auf diese kommt es nicht an. Eine Grundrechtsverletzung vermag der Verfassungsbeschwerde nur dann zum Erfolg zu verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung auf ihr beruht. Ist das Fachgericht mit einer anderen in seiner Entscheidung herangezogenen und vom Beschwerdeführer ohne Erfolg angegriffenen Erwägung zum selben Ergebnis gekommen, fehlt es an der Kausalität des Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachgerichtlichen Verfahrens (vgl. Beschl. v. 9.10.2015 – VfGBbg 65/15 u. v. 17.2.2017 – VfGBbg 52/16, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

AGS 4/2018, S. 170 - 172

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