I. Die Beschwerdeführer hatten beim VG Klage gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die Anordnung ihrer Abschiebung erhoben. Das VG hob den entsprechenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit Gerichtsbescheid auf.

Daraufhin beantragte der Anwalt den Beschwerdeführer mit der Festsetzung seiner Anwaltskosten, darunter auch einer Terminsgebühr für die Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Eine fiktive Terminsgebühr sei nicht entstanden und deshalb zu Recht nicht festgesetzt worden. Denn die Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV seien nicht erfüllt. Die Bestimmung erfasse nur Gerichtsbescheide i.S.d. § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und § 105 Abs. 2 S. 2 SGG, die hier jedoch nicht vorlägen. Der Gesetzgeber habe mit der Einfügung des Hs. "und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann" eine Beschränkung auf diese Fälle des Gerichtsbescheides bezweckt. Dies folge aus der in der Gesetzesbegründung aufscheinenden Regelungsabsicht, den Anwendungsbereich der fiktiven Terminsgebühr auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen ausschließlich ein Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben sei. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung habe hier jedoch nicht gestellt werden können, weil ein solcher Antrag mangels Beschwer offensichtlich unzulässig gewesen wäre und deshalb auch nicht zu einer mündlichen Verhandlung geführt hätte.

Die Erinnerung sowie eine Anhörungsrüge wies das VG als unbegründet zurück.

II. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 12 Abs. 1 LV.

Das VG missachte mit seiner Auffassung, dass ein Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vorliege, in krasser Weise, dass es sich bei dem auf den Gerichtsbescheid zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht um ein Rechtsmittel handele, sondern um einen Rechtsbehelf. Die dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegende Auslegung des VG führe dazu, dass ein Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO niemals vorliege, da stets entweder die Berufung bzw. Revision zugelassen sei, oder im Falle der Nichtzulassung ein Antrag auf Zulassung der Berufung bzw. Revision gestellt werden könne. Dieses führe dazu, dass die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV niemals anfallen würde.

Dass vorliegend eine mündliche Verhandlung nicht beantragt werden könne, sei unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Die vom VG angenommene Einschränkung, dass eine fiktive Terminsgebühr nur für jene Seite anfalle, die durch den Gerichtsbescheid beschwert sei, weil durch die obsiegende Seite eine mündliche Verhandlung nicht zulässig beantragt werden könne, sei durch den Wortlaut des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV nicht gedeckt. Die Auslegung des VG stelle eine krasse Missdeutung des Inhaltes dieser Norm dar.

Das LVerfG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

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