Die Prüfung, ob die Mehrkosten notwendig i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO waren, erfolgt im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO) durch den Rechtspfleger. Das gilt auch dann, wenn zu klären ist, ob eine Erstattungsfähigkeit deshalb zu verneinen ist, weil dem ersten Anwalt an der Mandatsentziehung ein Verschulden trifft.[19] Die Partei, welche die Erstattung der Mehrkosten ablehnt, hat deshalb im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ihre Einwände vorzutragen und muss ggfs. mit der sofortigen Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO) oder der Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG), die beide befristet sind, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vorgehen, bevor dieser in formeller Rechtskraft erwächst.

Dass der Anwaltswechsel notwendig war, ist durch die Partei zu beweisen und darzulegen, welche die Mehrkosten geltend macht.[20] Kann die Notwendigkeit nicht nachgewiesen werden oder bleiben Zweifel bestehen, geht das zu Lasten der Partei, die den Anwaltswechsel vorgenommen hat.[21]

[21] MüKo-ZPO/Schulz, § 91 Rn 83.

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