Die Beklagten möchten, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Rahmen der Kostenfestsetzung für die erste Instanz Zahlungen betreffend Prämien für eine anwaltliche Vermögensschadenshaftpflichtversicherung berücksichtigt wissen.

Im Ausgangsrechtsstreit wurden die beiden Beklagten samtverbindlich von der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 3.218.541,98 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Das LG hatte die Klage rechtskräftig abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten den Ansatz von Kosten i.H.v. 4.819,30 EUR für eine Anschlussdeckung der Beklagtenvertreter bezüglich deren Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geltend gemacht und hierzu ausgeführt, die Beklagtenvertreter würden einen Stammvertrag mit einer Deckungssumme i.H.v. 2 Mio. EUR unterhalten; aufgrund des hohen Streitwerts hätten die Beklagten mit den Beklagtenvertretern vereinbart, dass vorsorglich eine Einzelfallabsicherung über weitere 1,5 Mio. EUR abgeschlossen werde und dass die hierauf entfallende Prämie Bestandteil der geschuldeten Vergütung sei.

Das LG hat eine Berücksichtigung der Kosten für die Haftpflichtversicherung abgelehnt.

Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde hat das OLG zurückgewiesen.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter; sie begehren die Festsetzung von weiteren 4.819,30 EUR wegen der Kosten für die Anschlussdeckung bezüglich der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.

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