Die zulässige Erinnerung erweist sich als begründet. Es ist zusätzlich eine Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV angefallen und zu erstatten. Die Vorschrift setzt voraus, dass durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, weil das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn eine nicht nur vorläufige Einstellung ist gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht subjektiv von einer endgültigen Einstellung ausgegangen sind, sie also das Ziel einer endgültigen Einstellung hatten (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., 2014, Nr. 4141 VV Rn 20). Die Einstellung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgte erkennbar mit dem Ziel der endgültigen Erledigung. Die Hauptverhandlung wurde infolge dieses Verfahrensablaufes (zunächst) entbehrlich, was für den Anfall der Zusätzlichen Gebühr ausreichend ist (vgl. Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., 2006, Nr. 4141 VV, Rn 438). Dass anschließend das Verfahren auf Beschwerde des Anzeigenerstatters hin wieder aufgenommen und Anklage erhoben wurde, hat entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors auf die bereits entstandene Zusatzgebühr keinen Einfluss. Das Gesetz spricht ausdrücklich von einer "nicht nur vorläufigen Einstellung". Eine faktisch endgültige Einstellung ohne Wiederaufnahme ist nicht erforderlich. Die Einstellung muss also nur aus Sicht der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts endgültig gewollt sein. Ob die Einstellung letztlich endgültig bleibt, oder – wie vorliegend – eine Wiederaufnahme erfolgt, ist unerheblich (vgl. Schneider, NZV 2014, 151 unter IV und Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., 2014, Nr. 4141 VV Rn 25, 26). Daher gehören nach einhelliger Literaturauffassung, der sich das Gericht anschließt, auch solche Einstellungen zum Anwendungsbereich der Nr. 4141 VV, die eine nachträgliche Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung des Verfahrens mit einer Hauptverhandlung ermöglichen. Dies folgt auch aus der Wertung aus § 15 Abs. 4 RVG, wonach eine spätere, andere Erledigungen auf bereits entstandene Gebühren keinen Einfluss haben.

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