1. Eine formularmäßige 15-Minuten-Zeittaktklausel verstößt wegen Benachteiligung des Mandanten gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie strukturell geeignet ist, das dem Schuldrecht im Allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im Besonderen zugrundeliegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzprinzip) empfindlich zu verletzen, wodurch der Verwendungsgegner unangemessen benachteiligt wird.
  2. Eine Klausel, wonach die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ohne Deckelung 5 % des Honorars betragen soll, ist unwirksam.

LG Köln, Urt. v. 18.10.2016 – 11 S 305/15

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