1. Klagegegenstand

Als Gegenstück zur Klage nach § 731 ZPO kann der Schuldner in den Fällen, in denen eine qualifizierte Klausel erteilt wurde, mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen, dass die materiellen Voraussetzungen für Klauselerteilung nicht vorliegen. Bestritten werden können diese Voraussetzungen nach § 768 ZPO nur in den Fällen der § 726 Abs. 1, §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Abs. 2, § 749 ZPO. Werden materielle Einwendungen gegen eine solche Klausel erhoben, kann der Schuldner zwischen der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) oder der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) wählen (§ 768 ZPO). Der Vorteil der Erinnerung (§ 732 ZPO) liegt jedoch darin, dass der Schuldner im Falle einer erfolglosen Erinnerung nicht mit der Erhebung einer Klage nach § 768 ZPO präkludiert ist.[39] Einwendungen förmlicher Art kann der Schuldner hingegen nur mit der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO geltend machen.[40]

Zuständig für die Klage nach § 768 ZPO ist das Prozessgericht der ersten Instanz.

[39] Zöller/Herget, 31. Aufl., § 768 ZPO Rn 1.
[40] Zöller/Herget, 31. Aufl., § 768 ZPO Rn 1.

2. Kosten

Es handelt sich um ein normales Zivilklageverfahren, so dass dieselben Kosten wie für ein Klageverfahren nach § 731 ZPO anfallen.

Bei Gericht entstehen Gerichtsgebühren nach Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. Handelt es sich um eine Familiensache fallen Gerichtsgebühren nach Nrn. 1220, 1221 FamGKG-KostVerz. an. In beiden Fällen soll die Klage- bzw. Antragsschrift erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden (§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG, § 14 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

Auch hinsichtlich der Anwaltsgebühren stellt die Klage nach § 768 ZPO gegenüber dem Erstverfahren eine eigenständige Angelegenheit dar. Der Anwalt verdient daher für Vertretung in einem solchen Verfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie eine 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV). Daneben sind Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV zu ersetzen.

Der Streitwert für eine Klage nach § 768 ZPO bestimmt sich nach dem Interesse des Klägers, die Vollstreckung zeitweise zu verhindern (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO).[41]

 

Beispiel

Es wird zunächst Klage wegen Zahlung von 15.000,00 EUR erhoben. Es ergeht antragsgemäß Urteil. Hierfür wird durch den Rechtspfleger eine qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO erteilt.

Der Beklagte bestreitet, dass die materiellen Voraussetzungen für die Klauselerteilung vorliegen und erhebt Klauselgegenklage, die durch streitiges Endurteil beendet wird.

Für das Verfahren nach § 768 ZPO sind folgende Kosten entstanden:

 
I. Gerichtskosten
3,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1210 879,00 EUR
GKG-KostVerz. (Wert: 15.000,00 EUR)  
 
II. Anwaltsvergütung
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 845,00 EUR
(Wert: 15.000,00 EUR)  
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 780,00 EUR
(Wert: 15.000,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 1.645,00 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 312,55 EUR
Gesamt 1.957,55 EUR
[41] OLG Köln MDR 1980, 852.

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