Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert bestimmt sich nach dem Anspruch, der mit der zu erteilenden Vollstreckungsklausel im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden soll (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO).[35] Dabei bleiben wegen der Regelungen in § 43 GKG, § 37 FamGKG die Zinsen und Kosten unberücksichtigt.[36] Ist bei einer Zug-um-Zug Leistung nur noch ein Teilbetrag strittig, der vor Erteilung der Klausel zu zahlen ist, bestimmt sich der Wert nach dieser Summe.[37]

Der für die Gerichtsgebühren bestimmte Wert ist auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG).

[35] Göttlich/Mümmler, 6. Aufl., Stichw. "Vollstreckungsklausel" Nr. 7.2.
[36] Göttlich/Mümmler, 6. Aufl., Stichw. "Vollstreckungsklausel" Nr. 7.2.
[37] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.9.1997 – 7 W 30/97, juris.

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