Die Erteilung der einfachen Klauseln obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 ZPO). Für die Erteilung der qualifizierten Klauseln ist hingegen der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG), dem im Einzelnen die Erteilung folgender Klauseln obliegt:

§ 726 Abs. 1 ZPO: Vollstreckungsklausel bei bedingten Leistungen,
§ 727 ZPO: Rechtsnachfolgeklauseln,
§ 728 Abs. 1 ZPO: Vollstreckungsklausel für oder gegen den Nacherben,
§ 728 Abs. 2 ZPO: Vollstreckungsklausel für oder gegen den Erben bei Testamentsvollstreckung,
§ 729 ZPO: Vollstreckungsklausel bei Vermögens- oder Firmenübernahme,
§ 738 ZPO: Vollstreckungsklausel gegen den Nießbraucher,
§ 742 ZPO: Vollstreckungsklausel bei Eintritt der Gütergemeinschaft nach Eintritt der Rechtshängigkeit,
§ 744 ZPO: Vollstreckungsklausel bei Beendigung der Gütergemeinschaft nach Abschluss des Verfahrens,
§ 745 Abs. 2 ZPO: Vollstreckungsklausel bei fortgesetzter Gütergemeinschaft,
§ 749 ZPO: Vollstreckungsklausel für und gegen den Testamentsvollstrecker.

Die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG zwar grundsätzlich dem Rechtspfleger vorbehalten, jedoch haben die meisten Länder von der Öffnungsklausel des § 36b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4 RPflG Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.

Handelt es sich um eine notarielle Urkunde, obliegt die Klauselerteilung dem Notar oder der Behörde, welche die Urkunde verwahrt (§ 797 Abs. 2 ZPO).

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