Das Verfahren wegen der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung stellt stets eine besondere Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG). Es fällt deshalb eine besondere Vergütung an, auch wenn der Anwalt bereits in dem Erkenntnisverfahren oder in sonstiger Weise mit der Zwangsvollstreckung beauftragt war.[25] Der Anwalt des Schuldners verdient die Gebühr bereits, wenn er lediglich den Antrag des Gläubigers auf Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung prüft, ohne dass es einer schriftlichen Stellungnahme bedarf.[26]

Der Anwalt verdient eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV. Findet ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung statt, entsteht auch eine 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 VV). Die schriftliche Anhörung des Schuldners reicht jedoch nicht aus.

Wird der Anwalt mit der gleichzeitigen Erteilung mehrerer weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen beauftragt, so fällt die Gebühr gleichwohl nur einmal an.[27]

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs.[28]

 

Beispiel

Wegen eines Urteils wegen Zahlung von 23.000,00 EUR wird die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung beantragt. Eine mündliche Verhandlung findet in dem Erinnerungsverfahren nicht statt.

Für das Verfahren nach § 733 ZPO ist folgende Anwaltsvergütung entstanden:

 
0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV 236,40 EUR
(Wert: 23.000,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 256,40 EUR  
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 48,72 EUR
Gesamt 305,12 EUR
[25] AnwK-RVG/Wolf/Volpert/Mock/Thiel/N. Schneider, § 18 Rn 76.
[26] AnwK-RVG/Wolf/Volpert/Mock/Thiel/N. Schneider, § 18 Rn 76.
[27] AnwK-RVG/Wolf/Volpert/Mock/Thiel/N. Schneider, § 18 Rn 78.
[28] Schneider/Herget/Noethen, Streitwertkommentar, Stichwort "Vollstreckungsklausel" Rn 5916.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge