Durch Urteil des AG wurde der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Neben der Hauptsacheentscheidung entschied das AG, dass die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last fallen.

Der Verteidiger beantragte daraufhin, die dem ehemaligen Angeklagten entstandenen Verteidigerkosten gegen die Landeskasse festzusetzen. Das AG wies unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Bezirksrevisors darauf hin, dass dem Kostenfestsetzungsantrag nicht entsprochen werden könne, da das Urteil lediglich eine Entscheidung darüber enthalte, wer die Kosten des Verfahrens, nicht jedoch eine Entscheidung darüber, wer die notwendige Auslagen zu tragen habe. Der Verteidiger stellte daraufhin ausdrücklich klar, dass der Kostenfestsetzungsantrag als sofortige Beschwerde zu sehen sei mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern und zu ergänzen, dass die Staatskasse auch seine entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen habe.

Mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Beschwerde zurückzuweisen, wurde die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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