Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten anlässlich eines Widerspruchsverfahrens im Zusammenhang mit dem Gebührentatbestand der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV.

Mit Bescheid lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Grundsicherung ab.

Hiergegen legte der Bevollmächtigte Widerspruch ein und forderte den Beklagten schriftlich auf, Leistungen zu gewähren.

Der Beklagte entsprach dem Widerspruch und übernahm die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach im vollen Umfang.

Der Bevollmächtigte beantragte daraufhin neben der Festsetzung einer Geschäftsgebühr eine Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV. Dazu trug er vor, dass er sich am 6.7.2016 mit einer Mitarbeiterin des Beklagten, dahingehend telefonisch besprochen habe, dass sich diese umgehend mit der Leistungsabteilung und dem dort zuständigen Sachbearbeiter oder Vertreter in Verbindung zu setzen habe, um den Leistungsanspruch zu klären.

Der Beklagte lehnte die Übernahme der beantragten Terminsgebühr ab. Die Bearbeitung von Widersprüchen erfolge ausschließlich durch die Widerspruchsstelle. Seitens des Widerspruchsführers würden keine Absprachen erfolgen, es werde vielmehr nach Aktenlage entschieden.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid erkannte der Beklagte die notwendigen Aufwendungen i.H.v. 380,80 EUR an und lehnte den Kostenantrag im Übrigen ab. Eine Terminsgebühr könne nicht anfallen, wenn bloß ein Telefonat geführt werde, der Telefonanruf bei der Mitarbeiterin des Beklagten beinhaltete keine Vereinbarungen mit der Widerspruchsstelle.

Den gegen den Kostenfestsetzungsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid zurück.

In der hiergegen eingelegten Klage hat der Bevollmächtigte auf die ständige Rspr. des BGH zum Anfall einer Terminsgebühr verwiesen. Des Weiteren sei der Bevollmächtigte von einem Herrn der Widerspruchsstelle angerufen worden, der ihn bezüglich der Abhilfeentscheidung informiert habe. Hiermit sei eine Besprechung vom Beklagten veranlasst worden, dies habe zum nochmaligen Anfall der Terminsgebühr geführt.

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