Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat die Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten zu 2) gegen den Beklagten zu 1), ihren Streitgenossen, zu Recht abgelehnt.

Zwischen Streitgenossen findet grundsätzlich keine gerichtliche Kostenfestsetzung statt, es sei denn, dass Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis eindeutig mittituliert worden sind (OLG Bremen MDR 2003, 1080 [= AGS 2003, 367]; OLG Koblenz JurBüro 1990, 1468; Zöller/Herget, 30. Aufl., § 104 Rn 21 "Streitgenossen" und § 91 Rn 13 "Streitgenossen"; OLG Köln FamRZ 1993, 724; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.1.2003 – 4 W 88/02, Rn 3, juris).

Hieran fehlt es vorliegend.

Für die Kostenfestsetzung erforderlich ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel. Bei zweifelhafter Verteilung der Kosten kann eine Auslegung des Titels notwendig sein, namentlich im Falle der Streitgenossenschaft. Die Auslegung darf aber nicht zu einer verdeckten Korrektur der Kostengrundentscheidung führen. Richter und Rechtspfleger sind an die Kostengrundentscheidung selbst dann gebunden, wenn sie unrichtig oder unzulässig ist. Dies schließt allerdings die Auslegung einer Kostengrundentscheidung nicht aus, solange der sachliche Titelgehalt nicht verändert wird (zu allem Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn 21 "Auslegung" m.w.N.).

Vorliegend hat die Rechtspflegerin zu Recht festgestellt, dass sich aus der im Vergleich gefundenen Kostenregelung eine Kostenerstattung zwischen den Beklagten nicht ergibt. Allein aus der Verteilung von Kosten zwischen einem Kläger und zwei Beklagten nach Quoten kann nicht auf eine Ausgleichspflicht der Beklagten untereinander geschlossen werden (vgl. für eine mit Ausnahme der Quoten nahezu identische Kostenregelung OLG Zweibrücken a.a.O. Rn 2, 3, juris). Auch der sonstige Inhalt des Vergleichs und die Aktenlage geben dem Beschwerdegericht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür an die Hand, der Kostenregelung im Vergleich im Wege der Auslegung eine derartige Ausgleichspflicht zwischen den Beklagten beizumessen.

Mitgeteilt vom 8. Senat des OLG Hamburg

AGS 4/2017, S. 204 - 205

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