Die Terminsgebühr für das Erwirken eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren entsteht auch dann, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht.
BGH, Beschl. v. 24.1.2017 – VI ZB 21/16
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