Im Aufsatzteil (S. 157 ff.) befasst sich Hagen Schneider mit den Kosten in Verfahren auf Erteilung von Vollstreckungsklauseln.

Der Rechtsprechungsteil hat es diesmal in sich. Über zahlreiche wichtige Entscheidungen gilt es zu berichten.

Das LG Köln (S. 164) hat mit ausführlicher Begründung die 15-Minuten-Zeittaktklausel in Vergütungsvereinbarungen für AGB-widrig erklärt, ebenso eine prozentuale Auslagenklausel ohne Begrenzung.

Der BGH (S. 170) hatte sich mit der Frage zu befassen, wie mehrere außergerichtliche Geschäftsgebühren auf eine einheitliche Verfahrensgebühr bei objektiver Klagenhäufung anzurechnen sind. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass jede Geschäftsgebühr in voller Höhe anzurechnen ist und dass eine Kürzung des anzurechnenden Gebührenaufkommens analog § 15 Abs. 3 RVG nicht in Betracht komme. Die Auswirkungen dieser Entscheidung lassen sich noch nicht überblicken. Die Anrechnung kann dazu führen, dass dem Anwalt im gerichtlichen Verfahren weniger als 0,55 der Verfahrensgebühr verbleibt. Die Anrechnung kann sogar dazu führen, dass die Verfahrensgebühr infolge der Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren aus den Einzelwerten völlig untergeht. Dies nimmt der BGH bewusst in Kauf. Besondere Auswirkungen wird diese Entscheidung im Familienrecht haben. Dort kommt es häufig vor, dass der Anwalt hinsichtlich verschiedener Gegenstände zunächst gesondert tätig ist und anschließend die einzelnen Gegenstände dann als Folgesache im Verbund gemeinsam (§ 16 Nr. 4 RVG) anhängig werden.

Darüber hinaus hat der BGH (S. 174) die Streitfrage geklärt, ob der Anwalt bei Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV auch dann verdient, wenn er keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat. Der BGH bejaht dies zu Recht.

Besonders hervorzuheben ist auch die Entscheidung des OLG Oldenburg (S. 176). Es bejaht unter Berufung auf den BGH eine Terminsgebühr bei Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, weil eine mündliche Verhandlung infolge Widerspruchs erzwungen werden könne. Diese Entscheidung ist im Ergebnis richtig. In der Begründung übersieht das OLG Oldenburg allerdings, dass es sich bei dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohnehin um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt.

Das AG Erding (S. 180) hat einmal mehr klargestellt, dass die zusätzliche Gebühr bei Einstellung des Verfahrens auch dann anfällt, wenn das Verfahren später fortgesetzt wird.

Mit der Frage, ob ein Sachverständigentermin eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV in Strafsachen auslöst, hat sich das LG Hamburg (S. 182) befasst und die Terminsgebühr bejaht.

Ein Dauerthema bleibt die Erstreckung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bei Abschluss eines Mehrwertvergleichs. Während verschiedene Obergerichte eine Erstreckung auf Verfahrens- und Terminsdifferenzgebühr bejahen, lehnen dies das OLG Nürnberg (S. 197) und das OLG Dresden (S. 197) ab.

Zur Frage der Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen verhält sich das OLG Hamburg (S. 204) und stellt klar, dass eine Festsetzung unter Streitgenossen nur dann möglich ist, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Eine gewöhnliche Kostenentscheidung ist nicht taugliche Grundlage für eine Festsetzung der Kosten von Streitgenossen untereinander.

Für den Verwaltungsrechtler von Bedeutung ist die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (S. 205). Das OVG stellt für das Verwaltungsrecht klar, was in Zivilsachen schon seit langem einheitliche Rechtsprechung ist, nämlich dass sich eine Partei bei unterschiedlichen Kostenentscheidungen im Anordnungs- und Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren auf die für sie jeweils günstige Kostenentscheidung berufen kann. Auch wenn die Gebühren nur einmal entstehen, kann die Kostenerstattung hier jedoch unterschiedlich ausfallen.

Mit der Frage, welcher Wert in familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren anzusetzen ist, wenn lediglich die Übertragung eines Miteigentumsanteils genehmigungspflichtig ist, befasst sich das OLG Stuttgart (S. 195). Es hat seine Rechtsprechung geändert und stellt jetzt nur noch auf den Miteigentumsanteil ab.

Dass eine Terminsgebühr nur anfallen kann, wenn dem Anwalt ein unbedingter Auftrag zur gerichtlichen Tätigkeit erteilt worden ist, dürfte sich zwischenzeitlich an sich herumgesprochen haben. Das SG Augsburg (S. 189) musste sich dennoch mit dieser Frage erneut befassen. Der Anwalt hatte dort für das Widerspruchsverfahren eine Terminsgebühr geltend gemacht, die das SG Augsburg zu Recht abgelehnt hat.

Kurios ist die Entscheidung des LG Ingolstadt (S. 181). Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit Mittagspausen beim Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger zu berücksichtigen sind. Das Gericht folgt zwar der Auffassung, dass die Mittagspause beim Längenzuschlag nicht berücksichtigt werde. Etwas anderes gelte jedoch, wenn sich die Mittagspause unerwartet verzögert habe, weil das Schnitz...

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