I. Der Kläger hatte die Beklagte vorprozessual mit drei gesonderten Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten wegen verschiedener wettbewerbswidriger Handlungen vergeblich abgemahnt. Er erwirkte im späteren Rechtsstreit beim LG ein Versäumnisurteil, mit dem die Beklagte zur Unterlassung der mit den Abmahnungen beanstandeten Handlungen und zur Zahlung einer Vertragsstrafe nebst Zinsen verurteilt wurde. Außerdem verurteilte das LG die Beklagte zur Zahlung der durch die drei vorgerichtlichen Abmahnschreiben entstandenen Kosten, die jeweils eine 1,3fache Geschäftsgebühr enthalten, die sich aus Streitwerten von 45.000,00 EUR, 20.000,00 EUR und 45.000,00 EUR errechnen und 1.414,40 EUR, 964,60 EUR und 1.414,40 EUR netto betragen. Die Kosten des Verfahrens erlegte das LG der Beklagten auf und setzte den Streitwert für das gerichtliche Verfahren auf 135.000,00 EUR fest.

Der Kläger beantragte, zu seinen Gunsten eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1.087,45 EUR gegen die Beklagte festzusetzen. Dabei ging er von einer 1,3fachen Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 135.000,00 EUR i.H.v. 2.174,90 EUR aus und setzte hiervon eine nach demselben Streitwert berechnete 0,65fache Geschäftsgebühr i.H.v. 1.087,45 EUR ab.

Das LG hat von der Verfahrensgebühr i.H.v. 2.174,90 EUR Beträge i.H.v. 707,20 EUR, 482,30 EUR und 702,20 EUR mit der Begründung abgezogen, die Hälfte der nach den jeweiligen Einzelstreitwerten entstandenen und titulierten vorprozessualen Geschäftsgebühren müssten auf die Gesamtverfahrensgebühr angerechnet werden. Es hat daher eine restliche Verfahrensgebühr i.H.v. 283,20 EUR festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung der Verfahrensgebühr weiter, soweit dieser erfolglos geblieben ist.

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das LG habe zu Recht die titulierten vorprozessual angefallenen drei Geschäftsgebühren auf die im nachfolgenden Rechtsstreit verdiente 1,3fache Verfahrensgebühr mit jeweils 0,65 angerechnet, wobei zugunsten des Klägers noch 5,00 EUR zu wenig angerechnet worden seien. Für eine derartige Anrechnung spreche bereits der Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV. Für die vom Kläger erstrebte Anrechnung einer nach einem Gesamtwert von 135.000,00 EUR berechneten Geschäftsgebühr enthalte der Wortlaut der Regelung dagegen keine Anhaltspunkte. Die gegen eine derartige Anrechnung geltend gemachten Billigkeitserwägungen überzeugten nicht. Habe im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten eine Anrechnung sämtlicher Geschäftsgebühren zu erfolgen, gelte dies gem. § 15a Abs. 2 RVG auch für die Kostenerstattung, da die Geschäftsgebühren tituliert seien.

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