Mit ihrer Klage haben die Kläger – als Pächter – beantragt festzustellen, dass die vom beklagten Kleingartenverein ausgesprochene Kündigung das Pachtverhältnis nicht beendet habe. Der Beklagte hat hierauf Widerklage erhoben mit den Anträgen, die Kläger gesamtschuldnerisch zur Räumung und Herausgabe des Kleingartens (Widerklageantrag zu 1) sowie "insbesondere" zur Beseitigung von mehreren Bäumen zu verurteilen, die sich auf dem Kleingartengrundstück befinden (Widerklageantrag zu 2). Das AG hat die Klage abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage zur Räumung und Herausgabe des Kleingartens verurteilt; den Widerklageantrag auf Beseitigung der Bäume (Widerklageantrag zu 2) hat es mit der Begründung abgewiesen, dass dem Beklagten hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil sich die Beseitigungspflicht der Kläger bereits aus der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe des Kleingartengrundstücks (i.V.m. den Regelungen des Pachtvertrags) ergebe. Die Berufung hat das AG ausdrücklich nicht zugelassen.

Die gegen das Urteil des AG eingelegte Berufung der Kläger hat das LG als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands gem. §§ 8, 9 ZPO lediglich 417,76 EUR (3½facher Betrag der jährlichen Pacht von 119,36 EUR) betrage und somit unterhalb der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (600,00 EUR) liege.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde.

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