Das FamG hat den Gegenstandswert des Verfahrens erster Instanz auf 17.626,55 EUR festgesetzt.

Die Einzelwerte sind für die Ehesache mit 9.293,64 EUR, für den Versorgungsausgleich mit 6.476,18 EUR und für die elterliche Sorge mit 1.858,73 EUR bemessen worden.

Das Einkommen der Eheleute nach Abzug von zwei Kinderfreibeträgen hat das FamG mit 3.097,88 EUR errechnet, woraus sich für drei Monate ein Gesamteinkommen von 9.293,64 EUR ergibt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung verwiesen.

Gegen den Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er erreichen will, dass der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich auf 2.788,08 EUR und folglich insgesamt der des Verfahrens erster Instanz auf 13.940,45 EUR festgelegt wird.

Die Begründung geht davon aus, dass das Nettoeinkommen der Eheleute in drei Monaten 9.293,64 EUR beträgt und in den Versorgungsausgleich nur drei Anrechte (30 %) einzubeziehen sind, woraus sich für den Versorgungsausgleich ein Gegenstandswert von 2.788,08 EUR errechnen würde.

Das FamG hat die Abänderung (Abhilfe) der angefochtenen Entscheidung abgelehnt und zur Begründung darauf verwiesen, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens insgesamt Auskünfte bei sechs verschiedenen Versorgungsträgern hätten eingeholt werden müssen. Damit seien 60 % des dreimonatigen Nettoeinkommens der Eheleute für die Wertfestsetzung maßgeblich.

Die Beschwerde hatte überwiegend Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge