Für das Eilverfahren ergeben sich keine kostenrechtlichen Änderungen. Die Gerichtsgebühren sind nach Nrn. 1410–1412, 8310, 8311 GKG-KostVerz. zu erheben. Eine Verteuerung der Gebühren tritt nicht ein, wenn das Gericht eine Suchanfrage bei dem Register durchführt, und zwar unabhängig vom Ergebnis der Suchanfrage.
Die Gebühr der Nr. 1160 JVKostG-KostVerz. entsteht deshalb gesondert neben den Gerichtsgebühren für das Eilverfahren.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen