Für das Eilverfahren ergeben sich keine kostenrechtlichen Änderungen. Die Gerichtsgebühren sind nach Nrn. 1410–1412, 8310, 8311 GKG-KostVerz. zu erheben. Eine Verteuerung der Gebühren tritt nicht ein, wenn das Gericht eine Suchanfrage bei dem Register durchführt, und zwar unabhängig vom Ergebnis der Suchanfrage.

Die Gebühr der Nr. 1160 JVKostG-KostVerz. entsteht deshalb gesondert neben den Gerichtsgebühren für das Eilverfahren.

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