a) Abruf durch die Gerichte

Das Register enthält eine Suchfunktion, die es den Gerichten ermöglicht, nach der Parteibezeichnung zu suchen, wobei sichergestellt ist, dass auch ähnliche Ergebnisse angezeigt und Eingabefehler sowie ungenaue Parteibezeichnungen toleriert werden (§ 1 Abs. 3, 4 SRV).

Die Abrufberechtigung ist auf die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte der Länder beschränkt (§ 4 Abs. 2 S. 1 SRV), da die Dateien personenbezogene Daten enthalten. Aus diesem Grund ist die Einsichtsbefugnis bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines Passworts zu prüfen (§ 4 Abs. 2 S. 2 SRV).

Das Gericht hat bei jedem Abruf die Bezeichnung der Parteien und, soweit ein solches bereits vergeben ist, auch das gerichtliche Aktenzeichen anzugeben (§ 4 Abs. 3 SRV).

b) Protokollierung des Abrufs

Jeder Abruf ist zu protokollieren, wobei in das Protokoll die in § 5 Abs. 1 S. 1 SRV enthaltenen Angaben aufzunehmen sind. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird das Protokoll elektronisch an das abrufende Gericht übersandt, eine Einstellung des Protokolls in das Register erfolgt nicht (§ 5 Abs. 1 S. 2 SRV). Der Ausdruck ist zur Gerichtsakte zu nehmen.[5]

Hat der Abruf jedoch zum Auffinden einer Schutzschrift geführt, d.h. wenn die Schutzschrift aufgrund einer Suchanfrage in einer Trefferliste angezeigt wird, werden das abrufende Gericht und das gerichtliche Aktenzeichen, sofern ein solches bereits vergeben wurde, im Register bei der abgerufenen Schutzschrift gespeichert (§ 5 Abs. 2 SRV).

Wird eine aufgefundene Schutzschrift vom abrufenden Gericht als sachlich einschlägig gekennzeichnet, erhält der Absender drei Monate nach dieser Kennzeichnung eine automatisiert erstellte Mitteilung, die das abrufende Gericht und das gerichtliche Aktenzeichen enthält (§ 5 Abs. 3 SRV). Die Mitteilung soll dazu beitragen, dass der Absender gegebenenfalls bestehende Ansprüche auf Erstattung seiner Kosten für die Einreichung der Schutzschrift geltend machen kann, was ohne Kenntnis des gerichtlichen Eilverfahrens nicht möglich wäre.[6] Ob eine solche Mitteilung im Rahmen des § 299 ZPO zu erfolgen oder gem. den §§ 936, 922 Abs. 3 ZPO zu unterbleiben hat, ist umstritten. Auch durch die SRV kann der Meinungsstreit nicht abschließend entschieden werden, sodass es den Gerichten auch künftig unbenommen bleibt, entsprechend ihrer Auslegung der §§ 299, 922 Abs. 3 ZPO über die Erteilung von weiteren Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht für den Antragsgegner zu entscheiden.[7] Die dreimonatige Wartefrist für die Mitteilung nach § 5 Abs. 3 SRV stellt zugleich sicher, dass der Zweck der gerichtlichen Eilentscheidung nicht vereitelt wird.

Eine Mitteilung nach § 5 Abs. 3 SRV unterbleibt, wenn die Schutzschrift aufgrund eines Antrags des Absenders gelöscht wurde (§ 6 Abs. 2 S. 4 SRV).

[5] BR-Drucks 328/15 (neu), S. 11 zu § 5 SRV.
[6] BR-Drucks 328/15 (neu), S. 12 zu § 5 SRV.
[7] BR-Drucks 328/15 (neu), S. 12 zu § 5 SRV.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge