1. § 93 VwGO ermöglicht nur eine Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung, die auf eine gemeinsame Entscheidung gerichtet ist. Eine Verbindung nur zur gemeinsamen Verhandlung bedeutet in kostenrechtlicher Sicht deshalb eine gemeinsame Terminierung.
  2. Werden mehrere Verfahren nur zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, fällt in jedem Verfahren eine gesonderte Terminsgebühr berechnet nach dem Gegenstandswert des Verfahrens an.

Hessischer VGH, Beschl. v. 4.11.2015 – 5 E 604/15

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